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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.05.1998
Aktenzeichen: 23 W 146/98
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 49 Satz 1 | |
GKG § 54 Nr. 1 | |
GKG § 58 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 59 Abs. 1 | |
ZPO § 103 Abs. 1 | |
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 |
- Gesamtgläubigerschaft mehrerer Kläger bzl. der zu erstattenden verauslagten Gerichtskosten
Mehrere Kläger sind im Hinblick auf die Erstattung der von ihnen verauslagten Gerichtskosten nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung gegenüber dem unterlegenen beklagten Entscheidungsschuldner als Gesamtgläubiger anzusehen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 146/98 OLG Hamm 1 O 19/95 LG Arnsberg
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 25. Mai 1998 auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 16. Februar 1998 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Arnsberg vom 04. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis 600,00 DM zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach ihrer Vorlage an das Oberlandesgericht gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung hat keinen Erfolg, obwohl der angefochtene Beschluß auch in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. März 1998 der Überprüfung nicht standhält. Denn die Kläger sind hinsichtlich ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Erstattung von Gerichtskosten, die sie als Veranlassungsschuldner (§ 49 S. 1 GKG) gezahlt haben, aber nach der Kostengrundentscheidung letztlich nur subsidiär schulden (§§ 58 Abs. 2 S. 1, 54 Nr. 1 GKG), nicht etwa Teil-, sondern Gesamtgläubiger. Deshalb hätte die zugunsten aller Kläger (als Gesamtgläubiger, was keiner besonderen Erwähnung bedarf) - auch zugunsten des vor der Kostengrundentscheidung ausgeschiedenen Klägers zu 1) - erfolgen müssen (1). Das berührt aber nicht die Höhe der als solche richtig festgesetzten Erstattungsforderung (2).
1.
Die zur Durchführung des Verfahrens von dem Anwalt der Kläger gemäß Nr. 1201 der Anlage 1 zu § 11 GKG gezahlte Gebühr ist für alle von ihm vertretenen Kläger zu 1) bis 5) als Veranlassungsschuldner und nicht etwa anteilig gequotelt erbracht worden. Das beruht auf § 59 GKG, wonach mehrere Streitgenossen jeweils als Gesamtschuldner auf die volle Gebühr haften; der dort angeführte Ausnahmefall für Entscheidungsschuldner liegt ersichtlich nicht vor. Das materiell-rechtliche Gegenstück zur Gesamtschuldnerschaft ist die Gesamtgläubigerschaft (vgl. Palandt/Heinrichs zu § 428 BGB, Rdn. 1); soweit sich aus dem Gesamtschuldverhältnis ein Anspruch der Gesamtschuldner ergibt, sind diese in der Regel Gesamtgläubiger. Deshalb qualifiziert sich etwa ein Anspruch von Kostenschuldnern gegen den Fiskus auf Rückerstattung überzahlter Gerichtskosten grundsätzlich als ein solcher von Gesamtgläubigern. Gleiches gilt für ihren Anspruch gegen den Erstschuldner, soweit sie - gesamthänderisch gebunden - als Zweitschuldner gezahlt haben (vgl. BGH-Urteil vom 20. Mai 1985 in Rechtspfleger 1985, 321; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl. 1998, zu "Streitgenossen" unter 6.41; Senatsbeschluß vom 15. Januar 1998 zu 23 W 511/97).
2.
Schon aus der Anspruchsposition aller Kläger als Gesamtgläubiger folgt, daß es auf ihre Anzahl nicht ankommen kann, was die Höhe der Forderung angeht. Ungeachtet der Personenzahl schuldet der Beklagten in jedem Fall den vollen Betrag; die Mehrheit der Gläubiger ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als er sich den Leistungsempfänger aussuchen kann, weil er die Erstattungsforderung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist; § 428 BGB. Mithin erweist sich die Ansicht des Beklagten, die Erstattungsforderung sei nach Kopfteilen zu quoteln und stehe insoweit nur den an der Kostengrundentscheidung beteiligt gewesenen Klägern zu, bereits im Ansatz als unzutreffend. Im übrigen erscheint es angezeigt, auf die einschlägigen Ausführungen der Kläger in ihrer Stellungnahme vom 09. März 1998 zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.
Ende der Entscheidung
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